Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von FunAct AG, Girixweg 46, CH-5000 Aarau
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens FunAct AG – ecoModulHaus, Inh. Reiner Wildi und Christina Gerber (nachfolgend „FA“).
Unternehmerim Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und Verbraucher. - Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Sämtliche Vertragserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die FA alle Rechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung der FA zugänglich gemacht werden.
§ 2a Vertragsschluss
I. Kaufverträge
- Die Angebote der FA sind insofern freibleibend, dass technische Änderungen sowie Änderungen in der Ausgestaltung im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten bleiben.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Die FA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme wird in Textform erklärt. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist massgeblich für den Vertragsinhalt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. - Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der FA. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der FA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer – also bei Produkten, die die FA selbst einkaufen muss und unverändert weiterverkauft.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet. - Angaben über voraussichtliche Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin ausdrücklich zugesagt ist.
II. Werkverträge
Bei Werk- und Dienstleistungen kann die FA von vereinbarten Leistungen im Detail insoweit abweichen, als dadurch das Wesen der vertraglichen Vereinbarung nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ansonsten kann sie von der Leistung abweichen, wenn sich die Leistung auch dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werks erwarten kann.
III. Entsorgung
Die fachgerechte Entsorgung ist zu vergüten, wenn der Verwender Materialien des Kunden zu beseitigen hat.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem konkreten Vertrag vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmässig durchzuführen. Insbesondere ist die Ware vor Beschädigung und Schimmel zu schützen.
- Der Kunde ist verpflichtet, der FA einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Die FA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen. Leistungen des Kunden werden abzüglich der notwendigen Aufwendungen der FA erstattet. Der FA wird bis zur vollständigen Bezahlung das uneingeschränkte Zugangsrecht zu ihrem Eigentum versichert.
- Die FA ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern. Er tritt der FA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräusserung gegen einen Dritten erwachsen. Die FA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die FA behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FA nicht ordnungsgemäss nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dem Unternehmer wird das Recht eingeräumt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert um 20 % die zu sichernden Forderungen übersteigt.
- Erfolgt eine Verbindung mit einem Grundstück, so erwirbt die FA das Recht, sich dinglich besichern zu lassen. Der Kunde stimmt dem zu.
§ 4 Zahlung und Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Im Kaufpreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten, wenn sie ausgewiesen ist.
- Bei Werkverträgen ist die Vergütung, wenn kein Zahlungsplan vorliegt, bei Abnahme durch den Kunden fällig. Das gilt auch für Teilabnahmen. Die FA kann auch die Abnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen verlangen.
- Der Kunde verpflichtet sich, ausser im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von der FA unbestritten sind.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Gefahrübergang
- FA bietet an, im Rahmen einer Serviceleistung, die Administration des Transportes von der Produktionswerkstätte bis zum Kundenstandort zu koordinieren (Suche nach geeignetem Spediteur, Verzollung, Importhandling). Der Gefahrenübergang geht beim Versendungskauf ab Produktionsstandort mit der Übergabe der Sache an den Spediteur bis zum Abladeort. Der Käufer (Kunde) stellt sicher, dass der Abladeort für den Spediteur zugänglich ist und die nötigen Gerätschaften zum Abladen bereit stehen. Ist dies nicht der Fall, auf Grund fehlender Vorbereitung oder äusserer Umstände durch höhere Gewalt, ist der Käufer, zu eigenen Lasten verpflichtet einen alternativen Abladeort bereit zu stellen.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Gewährleistung
- Im Gewährleistungsfall leistet die FA zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Bei Werk- und Dienstleistungen kann die FA nach ihrer Wahl etwaige Mängel beseitigen oder ein neu herstellen. Die FA kann die Nacherfüllung verweigern, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Unternehmer müssen der FA offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware entsprechend des Handelsbrauches schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung dieses Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die FA die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme Leistung, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist.
- Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Garantien im Rechtssinne, die über die vertraglich vereinbarte Gewährleistung hinausgehen, erhält der Kunde durch die FA nur, wenn sie ausdrücklich in Textform zugesichert sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
- Bei fahrlässigen Verletzungen unserer vertragsbezogenen Sorgfaltspflichten beschränkt sich die Haftung der FA auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässiger Verletzung vertragsbezogenen Sorgfaltspflichten der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der FA. Wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, gilt die Haftungsbeschränkung nicht. Weiter gilt die Haftungseinschränkung nicht, wenn Ansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Als unwesentliche Pflichten sehen wir die Pflichten an, die nicht zur Erbringung unserer rechtzeitigen und mangelfreien vertraglichen Leistung erforderlich sind. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der FA oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schreiner- und Innenausbauarbeiten des VSSM-AGB 2011.1. Empfehlungen aus diesen AGB’s welche von der Standardbauweise unserer Produkte abweicht, können kostenpflichtig zu Lasten des Kunden umgesetzt werden. Der Kunde ist dazu verpflichtet den Auftrag aus Eigeninitiative zu erteilen.
§ 8 Zusätzliche und ergänzende Bestimmungen für Bestellungen im Online-Shop
Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten für Bestellungen, welche Kunden über den durch FA geführten Online-Shop abschliessen.
- Die Vorstellung und Beschreibung der Waren auf der Internetseite und im Online-Shop stellt kein Vertragsangebot dar.
- Mit der Bestellung einer Ware durch «kostenpflichtig bestellen» am Ende des Bestellvorgangs, wird die Bestellung rechtsgültig. Der Vertragstext wird bei Bestellungen gespeichert. Verbraucher erhalten eine E-Mail mit den Bestelldaten.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie weitere Preisbestandteile sind in den angegebenen Preisen inbegriffen, wenn nichts anderes erwähnt. Versandkosten sind nicht im angezeigten Preis enthalten und können zusätzlich anfallen. Im Normalfall gilt Vorkasse, andere Zahlungsarten nach Absprache.
- Die Lieferung erfolgt – sofern die Beschreibung eines gewählten Produkts nicht explizit Abweichendes festlegt oder FA den Kunden nach Bestellungseingang informiert – innerhalb von 7 Werktagen (abgehend bei FA). Diese Frist beginnt am Tag des Zahlungseinganges.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an das für den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch FA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
- Bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises ist die Ware Eigentum von FA.
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§ 9 Schlussbestimmungen, geltendes Recht, Gerichtsstand, Datenerfassung
- Es gilt Schweizer Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gerichtsstand ausschliesslich, der sich aus unserem Sitze – gegenwärtig in Aarau – ergibt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
- Die FA speichert personenbezogene Daten für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
- FA verpflichtet sich bei der Bearbeitung der Kundendaten auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten finden sich auf der gesonderten Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung ist integrierter Bestandteil der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt der Kunde auch der Datenschutzerklärung zu.
FunAct AG, Juli 2022